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Monatliche Zahlungen
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Umsatzsteuer (USt)
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Die Vorauszahlungen werden am 10. jeden Monats für den Monatszahler fällig, wenn der USt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr 6.136 € überstieg
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Lohnsteuer (LSt)
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Die monatliche Abführung der LSt wird am 10. jedes Monats fällig, wenn der LSt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr 3.000 € überstieg.
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Kirchensteuer (KiSt)
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Die monatliche Abführung der KiSt wird nach dem LSt-Betrag berechnet. Sie wird zum 10. jedes Monats fällig, wenn der LSt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr 3.000 € überstieg
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Getränkesteuer (GetrSt)
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Die Zahlung ist am 10. jeden Monats fällig. Dieser Termin kann jedoch örtlich verschieden sein. Dieser kann jedoch bei der Ge- meinde erfragt werden. Achtung: Die GetrSt wird nicht in allen Ländern erhoben.
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Vergnügungsteuer (VergnSt)
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Die Zahlung ist am 10. jeden Monats fällig. Dieser Termin kann jedoch örtlich verschieden sein. Dieser kann jedoch bei der Ge- meinde erfragt werden. Achtung: Die VergnSt wird nicht in allen Ländern erhoben.
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Versicherungsteuer (VersSt)
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Die Anmeldung und Zahlung für Monatszahler wird am 15. jeden Monats fällig.
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Feuerschutzsteuer (FeuerschSt)
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Die Anmeldung und Zahlung für Monatszahler wird am 15. jeden Monats fällig.
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Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
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Vierteljährliche Zahlungen
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Umsatzsteuer (USt)
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Die Vorauszahlungen werden Quartalsweise am 10. Januar, 10. März, 10. Juli und am 10. Oktober fällig, wenn der USt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 512 € aber nicht mehr als 6.136 € betrug.
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Lohnsteuer (LSt)
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Die Quartalsweise Abführung der LSt wird am 10 Januar, 10. März, 10. Juli und am 10. Oktober fällig, wenn der LSt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 800 € aber nicht mehr als 3000 € betrug.
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Kirchensteuer (KiSt)
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Die Quartalsweise Abführung der KiSt berechnet sich nach dem LSt-Betrag. Sie wird am 10 Januar, 10. März, 10. Juli und am 10. Oktober fällig, wenn der LSt-Betrag im vorange- gangenen Kalenderjahr mehr als 800 € aber nicht mehr als 3000 € betrug.
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Versicherungsteuer (VersSt)
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Die Anmeldung und Zahlung für die Quartalsweise Abführung wird am 15. Januar, 15. März, 15. Juli und am 15. Oktober fällig.
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Feuerschutzsteuer (FeuerschSt)
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Die Anmeldung und Zahlung für die Quartalsweise Abführung wird am 15. Januar, 15. März, 15. Juli und am 15. Oktober fällig.
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Einkommensteuer (ESt)
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Die Vorauszahlungen werde Quartalsweise zum 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember fällig
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Kirchensteuer (KiSt)
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Die Vorauszahlungen werde Quartalsweise zum 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember fällig
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Körperschaftsteuer (KSt)
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Die Vorauszahlungen werde Quartalsweise zum 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember fällig
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Gewerbesteuer (GewSt)
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Die Vorauszahlungen werde Quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November fällig
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Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)
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Die Zahlungen sind Quartalsweise zu entrichten, wenn der Jahresteuerbertrag 1.000 € übersteigt
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Grundsteuer (GrSt)
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Die Zahlung wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November fällig, wenn die Jahresbeträge 30 € über- steigt. Dieser Termin kann jedoch örtlich verschieden sein. Dieser kann jedoch bei der Gemeinde erfragt werden.
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Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
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Halbjährliche Zahlungen
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Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)
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Die Zahlungen sind halbjährlich zu entrichten, wenn der Jahresteuerbertrag mehr als 500 € beträgt aber 1.000 € nicht übersteigt
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Grundsteuer (GrSt)
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Die Zahlung wird halbjährlich zum 15. Februar und zum 15. August fällig, wenn der Jahresbetrag mehr als 15 € beträgt aber 30 € nicht übersteigt. Dieser Termin kann jedoch örtlich verschieden sein. Diese können jedoch bei der Gemeinde erfragt werden.
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Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
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Jährliche Zahlungen
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Lohnsteuer (LSt)
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Die Abführung der LSt wird am 10. Januar fällig, wenn der LSt-Betrag im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betrug.
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Kirchensteuer (KiSt)
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Die Abführung der KiSt berechnet sich nach dem LSt-Betrag. Sie wird am 10. Januar fällig, wenn der LSt-Betrag im voran- gegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betrug.
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Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)
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Die Zahlung ist jährlich zu entrichten, wenn der Jahressteuer- betrag 500 € nicht übersteigt
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Grundsteuer (GrSt)
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Die Zahlung wird 15. August fällig, wenn der Jahresbetrag 15 € nicht übersteigt. Dieser Termin kann jedoch örtlich ver- schieden sein. Dieser kann jedoch bei der Gemeinde erfragt werden.
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Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
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Wichtige Zusatztermine
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Berufsgenossen- schafts Meldung
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Der Entgeltnachweis ist von jedem Unternehmer binnen 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres einzureichen.
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Zusammenfassende Meldung
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Ist Quartalsweise fällig
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Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
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Es gelten in einigen Bezirken abweichende Termine, bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt, Gemeindesteueramt, der IHK oder Ihrem zuständigen Berufsverband.
Bei verspäteter Zahlung von bis zu 3 Tagen werden keine Säumniszuschlage erhoben (§ 240 AO). Die Zahlungsschonfrist entfällt bei Bar oder Scheckzahlungen.
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